In Deutschland ein nach § 124 ff. VAG für Lebens- und Krankenversicherer vorgeschriebenes Sondervermögen, das von den Assekuranzunternehmen zu speisen ist. Der Fonds ist darauf ausgerichtet, die Verträge eines in Not geratenen Versicherers weiterzuführen. – Siehe Auslandsbank-Einlagen, Einlagesicherung, Garantiefonds, Feuerwehrfonds, Haftungsverbund, Internationale Vereinigung der Einlagesicherungen, Islandbanken-Falle, Sicherungspflicht. – Vgl. Details im Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 136 f., S. 155 (Protektor Lebensversicherungs-AG), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 46 (Harmonisierungsbestrebungen in der EU durch die CEIOPS).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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