Sicherungsfonds für private Krankenversicherer (protection fund for private health insurers)

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Nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (insurance supervision law) müssen alle Unternehmen, welche die Krankheitskostenvollversicherung (comprehensive health insurance) betreiben, einem Sicherungsfonds angehören. Für die private Krankenversicherung nimmt diese Aufgabe durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen seit Mai 2006 die Medicator AG in Köln wahr. Diese Entschädigungseinrichtung unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .– Siehe Einlagensicherung, Feuerwehrfonds, Sicherungsfonds für Lebensversicherer, Sicherungspflicht. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 205 (Liste der von der BaFin überwachten Entschädigungseinrichtungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Sicherungsfonds für private Krankenversicherer (protection fund for private health insurers)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/sicherungsfonds-fur-private-krankenversicherer-protection-fund-for-private-health-insurers/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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