Schuldenbremse (debt brake, debt limit)

Auch in: FR

Allgemein die Deckelung (cap) der Neuverschuldung des Staates. Als erster Staat der Welt führte die Schweiz nach einer Volksabstimmung 2001 eine in die Bundesverfassung (Artikel 126) aufgenommene Schuldenbremse ein, die bis anhin auch eingehalten wurde. – Die Verbindung der Einnahmen mit den Ausgaben des Staates derart, dass die Höhe der Einnahmen, ergänzt um einen bestimmten Prozentsatz, die höchst zulässigen Ausgaben bestimmt; manchmal auch Ausgabenplafond (ceiling; Plafond = französisch Höchstgrenze; expenditure upper limit) genannt. – Bei längerer Planung sind auch “unsichtbares” Belastungen des Staatshaushalts einzuplanen, wie etwa die Übernahme von Garantien. – In Deutschland im Juni 2009 vorgenommene Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143d), wonach – der Bund von 2016 an seine Neuverschuldung auf höchstens 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes beschränkt und – die Länder von 2020 an in wirtschaftlich normalen Zeiten gar keine neuen Kredite aufnehmen dürfen. – Am 1. März 2012 wurde auf einem Gipfeltreffen der EU auch für alle Mitgliedsländer eine verbindliche Schuldenbremse ab 2013 vereinbart; nur Grossbritannien und Tschechien verweigerten sich dieser Vereinbarung. – Siehe Ausgabenbeschränkung, öffentliche, Exit-Strategie, Finanzreferendum, Finanzmarktstabilisierungsanstalt, Haushalts-Vorabstimmung, europäische, Kreditsperre, Niedrigzinspolitik, Stabilitäts- und Wachstumspakt, Steuerungsrahmen, Tilgungsfonds, Verfassungsartikel eins. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2010, S. 88 f. (Kritisches zur Schuldenbremse in Deutschland), Jahresbericht 2010 der EZB, S. 83 ff (Kosten und Nutzen einer Haushaltskonsolidierung; Literaturhinweise), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Mai 2011, S. 74 f. (Rechtslage; quantitative Einschätzungen), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom August 2011, S. 79 (Auflistung der Einnahmen und Ausgaben bis 2015 gemäss der beschlossenen Schuldenbremse), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2011, S. 15 ff. (ausführliche Darstellung; viele Statistiken; Umsetzungsprobleme; offene Fragen), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom November 2011, S. 73 (Kritisches zur Konjunkturkomponente), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Februar 2012, S. 70 f. (Sicherheitsabstand zur Verfassungsgrenze für die Neuverschuldung ist unerlässlich), Monatsbericht der EZB vom Februar 2013, S. 81 ff. (Umfang und Bedeutung einzelner Regelungen; ausführliche Darstellung; viele Übersichten).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Passende Formel

Fiskalische Maastricht-Kriterien

\[q_D=\frac{D}{BIP}\cdot100,\qquad q_S=\frac{S}{BIP}\cdot100\]

Defizit- und Schuldenquote im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt bestimmen.

Variablen: qD Defizitquote; D gesamtstaatliches Defizit; qS Schuldenquote; S öffentlicher Schuldenstand; BIP Bruttoinlandsprodukt.

Anwendung: Für Stabilitäts- und Wachstumspakt, Maastricht-Kriterien und die europäische Haushaltsüberwachung.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Schuldenbremse (debt brake, debt limit)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/schuldenbremse-debt-brake-debt-limit/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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