Der Schlusschein beim Umsatz von Wertpapieren musste in Deutschland seit 1871 mit einer Schlusstempelmarke versehen werden. Diese Steuermarke (revenue stamp) war zu entwerten. – Siehe Börsenumsatzsteuer.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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