Aufsichtsrechtlich verbotene Geschäfte, bei denen in demselben Kontrakt sowie an derselben Börse auf denselben Termin gleichzeitig Käufe und Verkäufe oder umgekehrt vorgenommen werden. Tatsächlich wird auf diese Weise keine Position eingenommen. Es entsteht aber der Eindruck, dass ein Kauf bzw. Verkauf gegeben sei (entering into, or declaring to enter into, transactions to give the appearance that purchases and sales have been made, without a change in the trader’s market position). – Scheintransaktionen haben in der Regel den Zweck, die (Termin)Umsätze hochzutreiben, um dadurch andere Marktteilnehmer zum Einsteigen in diesen Teilmarkt (sub-market) zu locken. Durch die Wachsamkeit der Aufsichtsbehörden kommen Scheintransaktionen an den kontrollierten Börsen jetzt kaum noch vor. Sie sind aber bis heute in Offshore Finanzplätzen nicht selten. – Siehe Bear Raid, Blog, Bull Raid, Daimonion, Geheimtip, Geschäfte, abgesprochene, Iceberg Orders, Internet-Foren, Dampfstube, Firmenbestatter, Frontrunning, Kellerwechsel, Kristallisation, Kursmanipulation, Marktmanipulation, Pairoff, Prearranged Trading, Pump and Dump, Reitwechsel, Round Tripping, Scalping, Scheinkauf, Schlangenhandel, Terminspekulant, Twitter, Wash Sales, Winkelmakler. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 27, Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 181, S. 190, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 174 f. (Wash Sales fallen unter die im März 2005 in Kraft getretene Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung [MaKonV], da sie irreführende Signale setzen), S. 186 f. (einzelne Fälle), S. 194 f. (weitere Fälle), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 164 f. (Mehrzahl der aufgedeckten Fälle betrifft Freiverkehrswerte) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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