Saldierungsverbot (balancing prohibition)

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Grundregel, nach der in keinem Fall Schulden mit Vermögenswerten aufgerechnet werden dürfen; beide sind allemal getrennt voneinander auszuweisen; siehe § 246 HGB. Ebenso dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen oder Grundstücksrechte nicht mit Lasten aus Grundstücken verrechnet werden. – Siehe Saldo.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Saldierungsverbot (balancing prohibition)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/saldierungsverbot-balancing-prohibition/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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