Vereinbarung, nach der – ein Vermögensgegenstand verkauft wird, – aber den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, – diesen Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis und – zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen (the sale of an asset; at the same time an agreement is made to repurchase the asset at a specified price on a given date or on demand). – Eine solche Vereinbarung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit, allerdings ohne dass dabei das Eigentum an den Sicherheiten übertragen wird. Die EZB nutzt bei seinen befristeten Transaktionen Rückkaufsvereinbarungen mit fester Fälligkeit. – Siehe General Collateral-Repos, Repo-Geschäft, ReverseRepurchase-Agreement, Rückführungs-Option. – Vgl. Jahresbericht 2001 der EZB, S. 232 (zur genaueren Abgrenzung), Monatsbericht der EZB vom Oktober 2007, S. 93 ff. (Vergleich der Regelungen für Sicherheiten bei der EZB mit USA und Japan; viele Übersichten).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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