Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement, back-buying deal)

Auch in: FR

Vereinbarung, nach der – ein Vermögensgegenstand verkauft wird, – aber den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, – diesen Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis und – zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen (the sale of an asset; at the same time an agreement is made to repurchase the asset at a specified price on a given date or on demand). – Eine solche Vereinbarung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit, allerdings ohne dass dabei das Eigentum an den Sicherheiten übertragen wird. Die EZB nutzt bei seinen befristeten Transaktionen Rückkaufsvereinbarungen mit fester Fälligkeit. – Siehe General Collateral-Repos, Repo-Geschäft, ReverseRepurchase-Agreement, Rückführungs-Option. – Vgl. Jahresbericht 2001 der EZB, S. 232 (zur genaueren Abgrenzung), Monatsbericht der EZB vom Oktober 2007, S. 93 ff. (Vergleich der Regelungen für Sicherheiten bei der EZB mit USA und Japan; viele Übersichten).

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement, back-buying deal)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/ruckkaufsvereinbarung-repurchase-agreement-back-buying-deal/ (Stand: 15.10.2022).

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