Ein Sonderzuschlag zur Steuer, die durch Reichsgesetz vom 11. August 1923 alle Einkommens-, Körperschafts- und Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen nach dem Einmarsch der französischen und belgischen Truppen in das Ruhrgebiet zu zahlen hatten. Wegen ausstehender Reparationsleistungen – aufgrund des Versailler Vertrags hatte Deutschland unter anderem an Frankreich zehn Jahre lang 7 Mio t Kohle, an Belgien 8 Mio t, an Italien 8,5 Mio t zu liefern, ferner auch bestimmte Mengen an Benzol [benzene], Kohlenteer [coal tar], schwefelsaures Ammoniak [ammonium sulphate] und andere Güter sowie 47’000 t Gold – besetzten zwischen dem 11. und dem 16. Januar 1923 französische und belgische Truppen in einer Stärke von anfangs 60’000, später 100’000 Mann das gesamte Ruhrgebiet bis Dortmund. Vorübergehend wurden im Frühjahr und Sommer desselben Jahres auch Teile des bergischen Industriegebiets von französische Verbänden okkupiert. Die Rhein-Ruhr-Abgabe sollte die der Reichsregierung in Weimar ausfallende Einnahmen ausgleichen und gleichzeitig Mittel zur Bezahlung der von den Besatzungsmächten entlassenen Personen im besetzten Ruhrgebiet aufbringen. – Siehe Dawes-Anleihe, Londoner Schuldenkonferenz, Reichstitel, Ruhrgeld, Wohlstandsindex.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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