Relegationsgebühr (relegation fee)

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Frühere Zahlung an die Quästur der Hochschule für die Erstattung der mit der Relegation – nämlich des Verweises von der Universität – verbundenen Verwaltungskosten. Der Relegat war angehalten, diese Zahlung zu leisten, weil ihm sonst die Hochschule seine Papiere nicht aushändigte.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Relegationsgebühr (relegation fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/relegationsgebuhr-relegation-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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