Börsenzugelassene Unternehmen in Deutschland sind neben der Regelpublizität (compulsory and periodical reporting: die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschl. Anhang und Lagebericht) zu einer Ad-hocMitteilung verpflichtet, um den Marktteilnehmern zwischen den Stichtagen (reporting dates) der Regelpublizität den raschen Zugang zu Informationen über wichtige Unternehmensereignisse zu gestatten. Dies ist in § 15, Abs. 1 WpHG vorgeschrieben. – Siehe Adhoc-Mitteilung, Aktionärsbrief, Delisting, Frontrunning, Kursmanipulation, Marktdisziplin, Pairoff, Scalping, Stimmrecht-Offenlegung, Wirtschaftsprüfer.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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