Allgemein die – von einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle abgegebene Zusage, – wonach sich das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle verpflichtet, – dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihren Verpflichtungen aus einem Darlehn nachkommt, – indem es notfalls für diese eintritt (a letter of comfort signed by the mother-company of the borrower. In this letter the mother-company indicates that it is fully aware of its subsidiary’s borrowing; and will do the necessary to procure that its subsidiary has the financial resources to reimburse the said borrowing). Eine Patronatserklärung begründet jedoch grundsätzlich keine Garantie für das Darlehn (does not constitute a legally-binding guarantee), es sei denn, dies ist eigens ausgesprochen. – In der Sprache der Aufsichtsbehörden eine Willenserklärung, durch die sich jemand verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen sicherzustellen. Derartige Geschäfte fallen in Deutschland unter § 1 KWG und sind daher erlaubnispflichtig. – Siehe Ausserbilanzgeschäft, Akkommodierung, Aval, Bail-out, Bürgschaft, Garantiegeschäft, Gefälligkeitsverpflichtung, Kreditzusage, unwiderrufliche.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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