Paritätsvorbehalt (parity clause)

Auch in: EN FR

Bei einem Hypotheken-Finanzierungsgeschäft durch mehrere Geldgeber die vertragliche Vereinbarung, dass im Falle des Zahlungsausfalls des Schuldners und einer allfälligen Zwangsvollstreckung (CH: Betreibung; levy upon property, compulsory enforcement) alle Gläubiger dieselben Ansprüche haben (a provision in a mortgage contract declaring that all notes are equally secured and that no holder of the collateral will receive preferential treatment in the event of default or foreclosure). – Siehe Anleihe, nachrangige, Lokations-Urteil, Vorrangregel, unbedingte.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Paritätsvorbehalt (parity clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/paritatsvorbehalt-parity-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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