In Bezug auf den Finanzmarkt bei einem Antrag auf Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde die Vorlage eines Plans, aus dem der organisatorische Aufbau und die Art der vorgesehenen Geschäfte des Instituts deutlich werden. Rechtsquelle ist Artikel 7 und Artikel 22 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung). – Siehe Organisation, Organisationsvorschriften.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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