Öffnungsklausel (escape clause)

Auch in: EN FR

Allgemein eine in Verträgen eingebaute Nebenbestimmung (rider: an addition or amandment to a document), die es erlaubt, bei allfälligen für die Vertragsparteien nachteilig wirkenden Starrheiten (rigidities) abweichend vom Grundvertrag zu verfahren. – Siehe Arbeitskosten, Mindestanforderungen an das Risikomanagement. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2009, S. 21 ff. (Öffnungsklauseln in Arbeitsverträgen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Öffnungsklausel (escape clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/offnungsklausel-escape-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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