Nominee-Emssionsvereinbarung (warehousing agreement)

Auch in: FR

Der Besitzer einer Aktie verkauft diese an einen Strohmann. Er verpflichtet sich gleichzeitig diese – zu einem festgesetzten Preis – nach einer bestimmten Zeit von dem Strohmann zurückzukaufen (the real shareholder sells his shares to a nominee and makes a commitment to repurchase them at a given time and at a specific price). – Zweck solcher Vereinbarungen ist es, die tatsächlichen Aktionäre – Privatpersonen, häufiger: Unternehmen – für einige Zeit, vor allem auch bei Hauptversammlungen, geheimzuhalten. – Siehe Fusionen und Übernahmen, Nominee, Pairoff.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Nominee-Emssionsvereinbarung (warehousing agreement)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nominee-emssionsvereinbarung-warehousing-agreement/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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