Nichtabnahme-Entschädigung (non-acceptance compensation)

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Gebühr, die zu zahlen ist, wenn ein zur Verfügung gestelltes Darlehn – gar nicht in Anspruch genommen oder – nicht in voller Höhe ausgeschöpft wird. Denn bei dem Kreditgeber entstehen in jedem Falle Kosten für die Bereitstellung des Geldes, die billigerweise der Kreditnehmer zu tragen hat. – Siehe Bereitstellungsgebühr, Kreditzusage, Kreditzusage, konditionsfixierende.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Nichtabnahme-Entschädigung (non-acceptance compensation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nichtabnahme-entschadigung-non-acceptance-compensation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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