Münzhoheit (prerogative of coinage)

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Das Recht einer politischen Instanz, das Münzwesen gesetzlich zu regeln. – In der Bundesrepublik Deutschland stand dieses Recht nach Artikel 73 GG ausschliesslich dem Bund zu. Nach Artikel 128 AEUV ging das Münzrecht im Eurogebiet grundsätzlich auf den Rat der Europäischen Union über. – Siehe Bargeld, Münze, Münzstätte, Scheidemünze, Seigniorage. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2013, S. 30 (Rechtslage zum Münzverkehr in der EWU).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Münzhoheit (prerogative of coinage)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/munzhoheit-prerogative-of-coinage/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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