Material-Adverse-Change-Klausel abgekürzt MAC-Klausel (so auch im Deutschen gesagt)

Im Zuge von Übernahme-Angeboten der Vorbehalt, dass bestimmte, zumeist ausführlich beschriebene Veränderungen bei der Zielgesellschaft (acquiree: the firm that should be acquired) das Angebot nichtig werden lassen (the clause that gives a buyer the right to terminate the agreement before its completion or at least to renegotiate its terms, if events occur that are detrimental to the business/assets of the target company) Diese Nebenbestimmung ist üblich, weil erfahrungsgemäss bei Zielgesellschaften die Neigung sehr gross ist, Mitarbeitern vor der Übernahme die Vertragsbedingungen grosszügig zu verbessern bzw. Änderungen am Vermögensstatus des Unternehmens vorzunehmen. – Siehe Aktionärstimmenjagd, Aktientausch-Übernahme, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Freier,
Fusionen und Übernahmen, Gifttablette, Handgeld, Makkaroni-Abwehr, Pac-ManStrategie, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Shark Watcher, Spin-off, Squeeze-out, Stimmrecht-Datenbank, Synergiepotentiale, Totholz, Trade Sale, Transaktionsbonus. – Vgl. Jahresbericht 2003 der Bafin, S. 209 (zu MAC-Klauseln).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Material-Adverse-Change-Klausel abgekürzt MAC-Klausel (so auch im Deutschen gesagt)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/material-adverse-change-klausel-abgekurzt-mac-klausel-so-auch-im-deutschen-gesagt/ (Stand: 15.10.2022).

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