Anbieter dieser Art des Versicherungsschutzes haben besondere aufsichtliche Vorgaben zu beachten. So darf vor allem– für Lösegeldversicherungen keine Werbung betrieben werden, – es ist nicht gestattet, entsprechende Policen mit anderen Versicherungen gebündelt anzubieten und – es sind besondere Vorkehrungen in Bezug auf den Datenschutz zu treffen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht, das auf ihrer Homepage abrufbar ist. – Siehe Freikaufgeld, Ranzion.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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