Lösegeldversicherung (kidnap and ransom insurance)

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Anbieter dieser Art des Versicherungsschutzes haben besondere aufsichtliche Vorgaben zu beachten. So darf vor allem– für Lösegeldversicherungen keine Werbung betrieben werden, – es ist nicht gestattet, entsprechende Policen mit anderen Versicherungen gebündelt anzubieten und – es sind besondere Vorkehrungen in Bezug auf den Datenschutz zu treffen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht, das auf ihrer Homepage abrufbar ist. – Siehe Freikaufgeld, Ranzion.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Lösegeldversicherung (kidnap and ransom insurance)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/losegeldversicherung-kidnap-and-ransom-insurance/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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