Leverage-Quote und Höchstverschuldungsquote sowie Verschuldungsobergrenze): Bei einer Bank das Verhältnis von Eigenkapital zu Bilanzaktiva; genauer: aus Kernkapital und dem Total aller bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen. Im Grunde soll dadurch den Banken ein Mindestkapital für ihre Vermögensanlagen und damit eine Verschuldungsgrenze vorgeschrieben werden. Im Zuge von Basel-III soll diese in Höhe von drei Prozent ab 2018 eingeführt werden. – Vor allem wegen ihrer fehlenden Risiko-Empfindlichkeit sagt diese Kennzahl wenig aus. Daher kann sie nur für sich allein auch kein Masstab für das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestkapital sein, weil sie falsche Anreize für Institute mit niedrigem Risikoprofil setzen, und beispielsweise Konzentrationsrisiken überhaupt nicht ausdrücken kann. Letztlich würden Banken bei Beachtung lediglich dieser einen Kennzahl dazu angehalten, die risikoärmeren und damit margenschwachen Geschäfte zugunsten risikoreicher Aktivitäten zu ersetzen. – In den USA konnte die dort aufsichtlich eingeführte Leverage Ratio die auf die Subprime-Krise folgende Finanzkrise nicht verhindern; denn die Banken lagerten in grossem Stil Bilanzaktiva in Zweckgesellschaften aus. – Wenn die Leverage Ratio im Zuge von Basel-III mit vorläufig 3 Prozent weltweit eingeführt wird, dann müsste auch gewährleistet sein, dass bis dahin die Regeln für die Rechnungslegung (accounting rules, financial reporting standards) zumindest vergleichbar, wenn nicht gar vereinheitlicht werden. Denn sonst bezieht sich die Berechnung von Eigenkapital und Bilanzaktiva auf unterschiedliche Posten. Das gilt auch für die in den USA ab 2018 vorgeschriebenen 8 Prozent Leverage Ratio. – Die Leverage Ratio der acht grossen, auch international tätigen deutschen Institute lag zur Jahresmitte 2013 bei gerade einmal 2,2 Prozent. Auf 1 EUR Eigenkapital kamen daher 45 EUR Schulden. – Siehe Basel-III, Beleihungsobergrenze, Cook-Ratio, Deckungsquote, Eigenkapitalquote, aufsichtsrechtliche, Finanzstabilität, Kapitalbedarfs-Verordnung, Liquiditätskrisenplan, Liquiditätspuffer, Verlustabsorptionsfähigkeit. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2006, S. 35 ff. (Notwendigkeit der genauen Messung der Konzentrationsrisiken), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 85 f. (Ermittlung der MindestkapitalAnforderungen nach Basel-II; Formel), Geschäftsbericht 2009 der Deutschen Bundesbank, S. 100 (geforderte Leverage Ratio als bilanzielle Eigenkapitalquote), S. 108 (gesetzliche Regelung), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2010, S. 9 (ergebnisoffene Prüfung im Zuge von Basel-III; bindende Vorschrift ab 2018), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 52 f. (Arbeiten des Baseler Ausschusses in Bezug auf die Leverage Ratio), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 66 f. (Berechnung der Leverage Ratio soll ab 2018 verbindlich vorgeschrieben werden), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2013, S. 52 (Definition; Beurteilung), Finanzstabilitätsbericht 2013, S. 106 (Überlegungen zu einer zeitvariablen Ausgestaltung der Verschuldungsobergrenze), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 70 f. (Leverage Ratio kann nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde angewendet werden)..
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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