Betrag, der beim Einspeichern von Waren dem Vermieter (Lagerhaus; warehouse) vertragsgemäss zu zahlen ist; in alten Dokumenten auch Emmagasinage, Magasinage und Gredgeld genannt, der Gred = ein überdachter Platz; covered place, roofed area. – Die Zahlung, welche der Käufer einer Ware dem Verkäufer dann zu leisten hat, wenn dieser den Handelsgegenstand nicht in der vertragsgemässen Zeit abholt, siehe § 354 HGB. – In alten Dokumenten auch eine Zahlung zwecks Ablösung der Beherbergungspflicht (soccage of accomodation) gegenüber herrschaftlichen Personen. Im Rahmen des Fronverhältnisses bestand eine solche Pflichtigkeit (Fron) vor allem in Bezug auf Jagdgesellschaften. – Siehe Cerozensual, Dienstgeld, Dispensationsgeld, Erlösung, Freikaufgeld, Frongeld, Jägergeld, Lagerkosten, Legegeld, Liegegeld, Packhofgeld, Quartiergeld, Standgeld, Wartegeld, Wildbanngeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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