Kursfeststellung, amtliche (price determination by official brokers)

Auch in: EN FR

In Deutschland war eine solche bis 2002 an Börsen im Segment amtlicher Handel (official trade) eingeführt. Ab da bleibt es den Börsen in der jeweiligen Börsenordnung überlassen, wie sie die von ihnen eingerichteten Segmente amtlicher Markt, regulierter Markt und Freiverkehr sowie die Handelskanäle Parkett und elektronischer Handel ausgestalten. – Siehe Börsensegmente, Handel, amtlicher, Kurs, genannter, Segmentbindung, Skontroführer, Ticker, Wertpapier-Dienstleistungs-Richtlinie, Europäische.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kursfeststellung, amtliche (price determination by official brokers)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kursfeststellung-amtliche-price-determination-by-official-brokers/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

1 Seitenaufruf dieser Seite