Kontosperre (account blocking)

Auch in: EN FR

Seit November 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäss § 6a KWG das Recht, Banken (Zahlungs)Aufträge betreffend bestimmter bei ihr unterhaltenden Konten zu untersagen. Diese Befugnis wurde im Zuge der Terrorismus-Finanzierung eingeführt. – Siehe Address Spoofing, Beobachtungsvermerk, Financial Action Task Force on Money Laundering, Geldwäsche, Identitätsdiebstahl, Kontenoffenlegung, Konto, falsches, Kundendaten-Informationspflicht. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 72, Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 216 (Anfragen von Strafverfolgungsbehörden) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kontosperre (account blocking)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kontosperre-account-blocking/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

14 Seitenaufrufe dieser Seite