Von den Banken in Deutschland 1995 eingegangene Verpflichtung, jeder Person grundsätzlich auf Wunsch ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, das zumindest die Entgegennahme von Gutschriften, Bareinzahlungen und Barauszahlungen sowie die Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglicht. – Siehe Demarketing, Festgebühr, Kunde, fauler, Unbanked. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 73 f. (kein Anspruch auf Zweitkonto), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 193 (Konto ist durch ständige Pfändungen blockiert), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 204 (zwingende Gründe für die Verweigerung der Einrichtung eines Kontos).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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