Kapitalschutz (investment share protection)

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Die Bewahrung des Wertes eines auf Geldeinheiten bezogenen (denominierten; denominated) Vermögensgegenstandes. Dies kann umfassend, für alle geltend lediglich durch Geldwertstabilität erreicht werden, nämlich durch Erhaltung der Masstab-Eigenschaft des Geldes. – Die Gewähr, dass die Rechtsordnung das Privateigentum von Anlegern im eigenen Land auch gegen Mehrheitsbeschlüsse in jederart öffentlichen Gremien beschützt. – Sicherung von im Ausland getätigten Investitionen heimischer Unternehmen vor Schikanen aller Art bis hin zur Enteignung (dispossession). Die Erfahrung hat gezeigt, dass besser als jedes zwischenstaatliche Kapitalschutz-Abkommen (investment protection agreement) die kapitalmässige Verflechtung (cross-ownership, capital interlocking, financial intertwinning) von Volkswirtschaften vor den Hindernisse und Beeinträchtigungen fremdländischer Investoren schützt. – Bei einem strukturierten Finanzprodukt der Betrag, der in jedem Fall zurückbezahlt wird, und zwar unabhängig von der Preisentwicklung des Basiswertes. – Siehe Anleihe, inflationsgeschützte, Betreibermodell, Geldwertstabilität, Inflations-Ausgleich, Inflationsschutz, Kapitalgarantie, Kapitalstrom-Paradoxon, Kapitalverflechtung, Preisstabilität.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kapitalschutz (investment share protection)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kapitalschutz-investment-share-protection/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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