Werden Wertpapiere auch an Anleger in Deutschland über das Internet angeboten, so unterliegen diese Angebote neben den Regelungen der Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) daneben den Vorschriften des Verkaufsprospekt-Gesetzes. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Land sich der Server befindet. Für eine Offerte an Anleger in Deutschland spricht, wenn diese in deutscher Sprache erfolgt oder deutsche Ansprechpartner genannt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die – auch verdeckten: es werden vorgeblich nur Informationen über Wertpapiere angeboten – Internet-Angebote. – Entsprechendes gilt für das zielgerichtete Anbieten von Bankdienstleistungen. Die Aufsichtsbehörde beurteilt solche Offerten als ein Betreiben des Bankgeschäftes im Inland; es wird daher als erlaubnispflichtig angesehen. Freilich sind die Aufsichtsbehörden gegen – gar offensichtliche betrügerische – Angebote aus Offshore Finanzplätzen bis anhin ziemlich machtlos. – Beizuzählen sind einem Internetangebot auch Berichte von angeblich begeisterten Anlegern in eigens dazu errichteten Internet-Foren und in Blogs. Hierbei werden bestimmte Papiere, meistens Nonvaleurs, zum Kauf empfohlen. Die Forenbetreiber sind durch geschicktes Address Spoofing kaum auszumachen. – Siehe Abzocker, Beaufsichtigung, indirekte, Cold Calling, Daimonion, Darkrooming, Domizil-Verschleierung, Finanzforen, Finanzgeier, Freiverkehr, Frontrunning, Geheimtip, Gründungsschwindel, High risk countries, Identitätsdiebstahl, Informationspflicht, Informations-Überladung, Internet Brokerage, Internet-Foren, Kapitalmarkt, grauer, Klartext, Kreditvermittlungsplattform, Makeup, Parallel Banking, Racheengel, Schattenbankbereich, Spam-Mails, Verständlichkeit, Werbebeschränkungen, Winkelmakler, Zinssatz, zweistelliger. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 73 f., Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 156 (BaFin schreitet gegen InternetAngebote ohne Prospekt ein), Jahresbericht 2008 der BaFin, S 156 (Spam-Mails gehen zurück), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 196 f. (die BaFin durchsucht das Internet auf nicht erlaubte Angebote) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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