Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2004 in Deutschland vorgeschriebene und in § 15b WpHG eingefügte Verpflichtung von Emittenten, sämtliche Personen mit Insiderwissen aufzulisten. Eine eigene Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) regelt Näheres über den Inhalt und das Verfahren der Veröffentlichung. – Siehe Insider-Überwachung, InsiderUmsatzanreize. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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