Insider-Verzeichnis (insider list)

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Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2004 in Deutschland vorgeschriebene und in § 15b WpHG eingefügte Verpflichtung von Emittenten, sämtliche Personen mit Insiderwissen aufzulisten. Eine eigene Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) regelt Näheres über den Inhalt und das Verfahren der Veröffentlichung. – Siehe Insider-Überwachung, InsiderUmsatzanreize. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Insider-Verzeichnis (insider list)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/insider-verzeichnis-insider-list/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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