Imparitätsprinzip (imparity principle)

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Bei der Rechnungslegung sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich abzeichnen, jedoch noch nicht als Zahlung anstehen. Gewinne hingegen dürfen demgegenüber erst dann ausgewiesen werden, wenn sie als Zahlung eingegangen sind. Gewinn und Verlust werden damit aus Vorsichtsgründen ungleich – lateinisch: IMPAR – behandelt. Für die Rechnungslegung von Instituten ist das Imparitätsprinzip bindend, und seine Anwendung wird von den Wirtschaftsprüfern entsprechend kontrolliert. – Oftmals findet sich das Imparitätsprinzip unterteilt in das – Niederstwertprinzip (principle of lower cost of market), wonach Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen vorwegzunehmen sind und – Vorsorgeprinzip (precautionary principle), nach dem Rückstellungen für drohende Verluste und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden müssen. – Siehe Eventualschaden, IAS 39, Verlust, erwarteter.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Imparitätsprinzip (imparity principle)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/imparitatsprinzip-imparity-principle/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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