stocks]): Der Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft, (the process of a company buying back its own shares). Dies ist dann für das Unternehmen sinnvoll, wenn mehr Eigenmittel zur Verfügung stehen, als für Investitionen nötig sind. Durch den Aktienrückkauf steigt in der Regel der Wert der an der Börse verbleibenden Aktien (this reduces the number of shares in existence and, potentially, increases unit share price). In Deutschland darf der Nennwert der so erworbenen Aktien nach derzeitiger Rechtslage zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigen. – In Zeiten der Niedrigzinspolitik ist es für Aktiengesellschaften verlockend, billige Kredite aufzunehmen, und mit diesem Geld eigene Aktien zurückzukaufen. Damit wird der Kurs künstlich in die Höhe getrieben; und überhaupt bezweckt die Zentralbank mit der Niedrigzinspolitik ja industrielle Investitionen in Sachanlagen (plant and equipment) anzuregen, nicht aber Aktienrückkaufprogramme von Gesellschaften zu bezuschussen. – In einer rechtlichen Grauzone (legal grey area) bewegt sich die Politik einer Gesellschaft, nicht selbst eigene Aktien zu kaufen, sondern damit einen Dritten – manchmal eine eigens zu diesem Zweck gegründete Firma und noch dazu im Ausland – zu beauftragen. Dieser Erwerber handelt jedoch in allem ganz nach den Anweisungen der Aktiengesellschaft. Überwiegend wird eine solche Taktik als unrechtmässig (wrongful act) beurteilt und der Marktmanipulation zugeordnet. – Siehe Erwerbsangebot, Marktmanipulation, grenzüberschreitende, Pflichtangebot, Self Tender, Squeeze-out, Vorratsaktien. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 208 (zur aufsichtsrechtlichen Seite), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 175 (Missbrauchsgefahr), Monatsbericht der EZB vom Januar 2006, S. 31 ff. (ausführliche Darstellung), Monatsbericht der EZB vom Mai 2007 (lehrbuchmässige Darstellung; Übersichten; Literaturhinweise).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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