stocks]): Grundsätzlich die Anzahl der Aktien, die mehr als die Hälfte am Nominalkapital einer Aktiengesellschaft ausmacht (ordinary majority). Manchmal aber ist auch die qualifizierte Mehrheit (qualified majority) gemeint, und zwar als Zweidrittelmehrheit (two-thirds majority) oder Dreiviertelmehrheit (three-quarters majority). – Nach deutschem Aktienrecht ist bei bestimmten Angelegenheiten, wie etwa Auflösung der Gesellschaft, Kapitalherabsetzung oder Satzungsänderung, eine Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben. – Die Satzung (bylaws) der Aktiengesellschaft kann auch für andere Beschlüsse bestimmte Mehrheitsvoten (majority voting) vorsehen. – Siehe Stimmrecht-Ermächtigung. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 168 (zur Frage der aufsichtlichen Zusammenrechnung von Stimmrechten).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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