Kapitalbeitrag zur Rentenversicherung

Der Kapitalbeitrag ist ein zusätzlicher Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Aufbau der individuellen Kapitalrente dient. Nach dem dargestellten Vorschlag soll der Beitragssatz in vier Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt auf zwei Prozent steigen. Aus den Beiträgen entsteht individuelles Vorsorgevermögen, das im regulären Rentenalter in eine lebenslange Kapitalrente umgewandelt wird. Anders als eine Steuer vermittelt der Kapitalbeitrag einen vermögens- und renditeabhängigen Leistungsanspruch und hat deshalb nur eingeschränkt Steuercharakter.

Quelle: http://www.gerhardmerk.de, Monatsbericht – August 2026 , 20.08.2026 , PDF-S. 155. https://www.gerhardmerk.de/Monatsbericht---August-2026.pdf.

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kapitalbeitrag zur Rentenversicherung“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kapitalbeitrag-zur-rentenversicherung/ (Stand: 21.08.2026).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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