Ein No-Action Letter ist im beschriebenen aufsichtlichen Kontext eine Empfehlung, die Durchsetzung bereits geltender Anforderungen vorübergehend nachrangig zu behandeln. Die EBA nutzte dieses Instrument, weil neue ESG-Offenlegungspflichten bereits in Kraft waren, die verhältnismäßigen technischen Ausführungsregeln für kleinere Institute jedoch noch fehlten. Der Letter hebt die Rechtsnorm nicht auf, soll aber verhindern, dass neu verpflichtete Institute vorübergehend unverhältnismäßige Vorgaben für große kapitalmarktorientierte Banken anwenden müssen.
Quelle: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht – April 2026 , 22.04.2026 , PDF-S. 59. https://publikationen.bundesbank.de/caas/v1/media/990912/referenceDoc/354d4402d0641ef4a100fffeb30b2b19.