Banken sind verpflichtet, deutliche Angaben darüber zu machen, zu welchem Zinssatz von ihnen Guthaben verzinst und Darlehn vergeben werden. Dies gilt auch für Spareinlagen. – Siehe Bankenzwölf, Zinsgleitklausel. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 194 (bezügliche Beschwerden).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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