Mindest-Überwachungsanforderungen (minimum control requirements)

Auch in: EN FR

Aufsichtsrechtlicher Begriff in Zusammenhang bankinternen Überwachungssystemen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen setzte 1995 solche Standards für das interne Kontrollsystem im Bereich der Handelsgeschäfte – intern MaH genannt – und 2000 für die Innenrevision – intern MaIR genannt – in Kraft. – Siehe Compliance, Regel 404, Sonderprüfungen.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Mindest-Überwachungsanforderungen (minimum control requirements)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/mindest-uberwachungsanforderungen-minimum-control-requirements/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

5 Seitenaufrufe dieser Seite