Innungsgeld (guild fee)

Auch in: EN FR

Umlage, die Handwerker in die Innung zu entrichten haben. – Die Innung ist heute eine Verwaltungseinrichtung (administrative body; Kammer) mit dem Zweck der gemeinsamen Vertretung der Belange von selbständigen Handwerkern der gleichen Branche, in der Regel auf örtlicher oder Landes-Ebene, dann Landesinnung (state guild) genannt. Eine Bundesinnung (federal guild) bündelt die Anliegen aller Innungsgenossen in Deutschland.
Inrotulationsgeld (stiching fee): In älteren Dokumenten die Gebühr für das Einheften (inrotulieren; stich = to fasten together with staples or thread) von Akten bei Gericht, besonders auch in Zusammenhang mit einem Konkurs. – Siehe Expensen, Justitiengeld.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Innungsgeld (guild fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/innungsgeld-guild-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

7 Seitenaufrufe dieser Seite