Geschäftsleiter (director; chief executive officer, CEO)
Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natürliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl. § 1, Abs. 2 KWG sowie §§ 32, 33 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der Geschäftsleitung reibungslos weiterläuft. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bankenführerschein. – Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13, Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 78 (Beschränkung der Geschäftsleitermandate), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 43 ff. (Compliance von Geschäftsleitern).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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