Finanzinformationenverordnung, FinaV (regulation for financial information)

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Die aufgrund § 25, Abs. 3 KWG zu Jahresbeginn 2013 in Kraft getretene Finanzinformationenverordnung ersetzt die Monatsausweis- sowie die Zusammengefaßte-MonatsausweiseVerordnung. Jetzt sind nach der FinaV einzureichen – Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres sowie – Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem sind – Angaben zum Vermögensstatus bezogen auf das Quartalsende zu machen, soweit das Institut keine Meldung zur monatlichen Bilanzstatistik abgibt. Zu den – sonstigen zu meldenden Angaben gehören unter anderem stille Reserven und Lasten, Angaben zum Kreditgeschäft, zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch und zum Nettoergebnis aus vorzeitiger Beendigung von Derivaten. – Die Einreichung hat elektronisch nach Ablauf eines jeden Quartals (reporting period; Berichtszeitraum) bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats zu erfolgen. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2013, S. 72 (Änderung der FinaV).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Finanzinformationenverordnung, FinaV (regulation for financial information)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/finanzinformationenverordnung-finav-regulation-for-financial-information/ (Stand: 15.10.2022).

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