Arrestgeld und Carceraticum (attachment fee)

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Früher im Zuge der Zwangsvollstreckung (CH: Betreibung; compulsory enforcement) eines Anspruchs bei Antrag auf gefängliche Haft des Schuldners seitens eines Gläubigers beim Arrestgesuch im voraus an die Behörde zu leistende Zahlung. Damit sollten die Aufwendungen für die Verpflegung (Atz: daher manchmal auch Atzgeld und Atzungsgeld) des Verhafteten (Arrestanten; prisoner) gedeckt werden. In Höhe des von ihm bezahlten Arrestgeldes entstand eine Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. – Siehe Bankgeld, Einzug, Fanggeld, Faustpfandkredit, Geldeintreibung, Justitiengeld, Keichengeld, Kinderpfand, Kunde, fauler, Leichenpfand, Zahlungsmoral.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Arrestgeld und Carceraticum (attachment fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/arrestgeld-und-carceraticum-attachment-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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