Arrestgeld und Carceraticum (attachment fee)

Früher im Zuge der Zwangsvollstreckung (CH: Betreibung; compulsory enforcement) eines Anspruchs bei Antrag auf gefängliche Haft des Schuldners seitens eines Gläubigers beim Arrestgesuch im voraus an die Behörde zu leistende Zahlung. Damit sollten die Aufwendungen für die Verpflegung (Atz: daher manchmal auch Atzgeld und Atzungsgeld) des Verhafteten (Arrestanten; prisoner) gedeckt werden. In Höhe des von ihm bezahlten Arrestgeldes entstand eine Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. – Siehe Bankgeld, Einzug, Fanggeld, Faustpfandkredit, Geldeintreibung, Justitiengeld, Keichengeld, Kinderpfand, Kunde, fauler, Leichenpfand, Zahlungsmoral.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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