Plazierung (placing)

Die Unterbringung von Finanzinstrumenten im Kapitalmarkt oder bei einen begrenzten Kreis von Anlegern im Rahmen einer Emission. – Aus der Definition ergibt sich, dass nur solche Tätigkeiten unter Plazierung fallen, bei denen eine Plazierungsabrede (placing agreement) vorliegt. Unter einer Plazierungsabrede ist eine Vereinbarung zu verstehen, durch welche der Emittent den oder die Plazierenden mit der Unterbringung der von ihm begebenen Finanzinstrumente im Kapitalmarkt oder an einen begrenzten Anlegerkreis beauftragt (Übernahmevertrag; takeover agreement). – Für den Tatbestand des Emissionsgeschäfts ist das Plazierungsverfahren unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um eine öffentliche Plazierung (public placement) oder um eine Privatplazierung (private placement) handelt. – Für den Tatbestand des Emissionsgeschäfts ist ferner unwesentlich, ob der Ausgabepreis nach dem Festpreisverfahren oder nach dem Bookbuilding-Verfahren festgelegt wird. Auch die Zuteilungsmethode (method of allocation) von Emissionen ist für den Tatbestand des Emissionsgeschäfts belanglos. – Ein Unternehmen, das ausschliesslich im Auftrag eines Erwerbers Finanzinstrumente aus einer Begebung ankauft, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten oder einer Konsortialbank eine Plazierungsabrede besteht, erbringt hierdurch kein Emissionsgeschäft. Gegebenenfalls kann dies aber die Anlage-Vermittlung bzw. Abschlussvermittlung oder ein Finanzkommissionsgeschäft für den Erwerber darstellen. – Siehe Anleihe-Vertrag, Begebung, Bezugspreis, Bookbuilding, Bought Deal, Durchpressen, Emission, EmissionsRendite, Endanleger, Finanzdienstleistungsinstitute, KWG-Vermittlerverordnung, Mehrzuteilungs-Option, Plazierungskraft, Plazierungsvereinbarung, Roadshow, WertpapierDienstleistungen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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