Handschein (note of hand)
Bescheinigung über einen Betrag, der in Kürze zurückbezahlt werden soll. Besonders im kaufmännischen Verkehr zwischen vertrauten Geschäftspartnern bis ins 19 Jhdt. verbreitete Form eines Zahlungsversprechens (promise of payment); heute sehr selten geworden. – Seiner Rechtsnatur nach ist der Handschein ein abstraktes Schuldversprechen (bare acknowledgement of debt), d. h. ein Vertrag, in welchem eine Zahlung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen den Anspruch selbständig begründet. – In der alten Rechtssprache auch allgemein die mit persönlicher Unterschrift versehene Ausfertigung eines Dokumentes (chirographum). – Siehe Idiograph, Promesse.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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