Dispensationsgeld auch Erlassgeld und Verschongeld (touring exemption fee; dispensation fee)

Früher vom Handwerksgesellen an die Zunft – teilweise auch in die Armenkasse – zu entrichtende Gebühr, wenn er sich als selbständiger Gewerbetreibender (selfemployed tradesman) niederlassen wollte, ohne jedoch die von der Zunftordnung (guild statutes) vorgeschriebenen Wanderjahre (years of travel) nachweisen zu können. Die Wanderjahre dienten dazu, zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten – in einer Zeit, als es nur spärlich Wissensvermittlung durch Bücher und so gut wie garkeine Berufsschulen gab – zu erwerben und damit die Wirtschaftlichkeit (cost effectiveness: das Verhältnis von Kosten zu Leistung) der handwerklichen Tätigkeit zu heben. – Von männlichen Bewohnern in manchen Gegenden früher zu zahlende einmalige Abgabe, um vor der Einberufung zum Heeresdienst (conscription call, calling into service of troops) freigestellt zu werden. – Von der Kirche erhobene Abgabe, um von bestimmten kirchenrechtlichen Verboten – etwa die Heirat unter Verwandten zweiten Grades – befreit zu werden. – Manchmal auch gesagt vom Befreiungsgeld, nämlich allgemein die Monetisierung (monetisation: Umwandlung in Geldzahlung) einer bis anhin zu leistenden persönlichen Pflichtigkeit (Fron; soccage) zu Leistungen verschiedener Art. – Siehe Allodgeld, Bettlerglöckchen, Dienstgeld, Erlösung, Ersatzgeld, Fahnengeld, Kalbgeld, Käsegeld, Nonagium, Waisengeld, Sterbegeld, Witwengeld, Zunftgeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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