Vokationsgeld (vocation allowance)

Die kirchenrechtlich verbotene, dennoch aber in Deutschland in früherer Zeit weithin gebräuchliche Zahlung an die Mitglieder eines Gremiums, das für die Besetzung einer freigewordenen Stelle im Pfarramt zuständig war. – In einer rechtlichen Grauzone (legal limbo) bewegte sich die sog. Vokation unter der Schürze. Hier musste sich der Bewerber verpflichten, die Witwe oder Tochter des verstorbenen Amtsvorgängers zu heiraten (appointment to pastorate on condition that the applicant marries the widow or daughter of the deceased office holder). Auch vom fest besoldeten Kirchenmusiker und sogar vom Sigristen (sexton: an official of a church charged with taking care of the edifice and its contents, ringing the bell, etc., and sometimes with burying the dead; Prussian: Küster, Sakristan, Kirchendiener) verlangte man Vokationsgeld oder machte die Berufung in das Amt von der Heirat der Witwe des Vorgängers abhängig. Erst die Einrichtung von Witwen- und Waisenfonds in den meisten Landeskirchen im 18. Jht. liess die Vokation unter der Schürze aussterben. – Siehe Abtrag, Annaten, Bestechungsgeld, Douceur, Draufgeld, Handgeld, Handschuhgeld, Schmiergeld, Supplikationsgeld, Zuckerguss.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Sidebar