Schwellenwert (trigger point)

Bei der Zentralbank im voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, bei deren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird. – Höhe des haftenden Eigenkapitals eines Schuldners, ab der ein Kreditinstitut nach § 18 KWG verpflichtet ist, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. – Vgl. Jahresbericht der BaFin 2005, S. 109 (Anhebung des Schwellenwertes auf 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. auf 0,75 Mio EUR).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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