Schwellenwert (trigger point)

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Bei der Zentralbank im voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, bei deren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird. – Höhe des haftenden Eigenkapitals eines Schuldners, ab der ein Kreditinstitut nach § 18 KWG verpflichtet ist, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen. – Vgl. Jahresbericht der BaFin 2005, S. 109 (Anhebung des Schwellenwertes auf 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. auf 0,75 Mio EUR).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Schwellenwert (trigger point)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/schwellenwert-trigger-point/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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