Schuldurkunde (debt instrument)

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Allgemein jederart Erklärung, in der ein Schuldner seinen Willen bekundet, eine Zahlung an einen Gläubiger zu leisten. – Der Begriff “Urkunde” wird in der überkommenden Rechtslehre weithin als Sprachabbild, bestehend – aus Material und Geschriebenem (Skriptur; scripture), verstanden – und deshalb für den Regelfall verlangt, dass das Dokument als Schriftstück ohne technische Hilfsmittel lesbar sei. – Ob und inwieweit andere Formen wie etwa eine Karte dem Begriff “Schuldurkunde” beigezählt werden dürfen, ist immer noch umstritten. Neuerdings indessen scheint der Begriff “Urkunde” allgemein weiter gefasst zu werden, nämlich als jederart eindeutig dargetane und verkörperte menschliche Gedankenerklärung. – In English legal theory a document commonly is seen as a form of information; it could, therefore, be put ordinarily into an electronic form and stored in a computer as a file. – Siehe Manzipation, Namenspapier, Übertragungsurkunde.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Schuldurkunde (debt instrument)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/schuldurkunde-debt-instrument/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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