Scheckverfügungssperre (cheque access block)

Auch in: EN FR

Kunden können über einen bei der Bank eingereichten Scheck in der Regel erst nach Ablauf einer gewissen Frist verfügen. Im Inland sind dies bis zu zehn Bankarbeitstage (banking workdays) und bei Schecks, die auf ein ausländisches Institut eingereicht werden, bis zu einem Monat. Auf wiederholte Verbraucherbeschwerden hin erklärte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dies für angemessen. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 219 (Begründung der Verfügungssperre). – Siehe Einzugszeit.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Scheckverfügungssperre (cheque access block)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/scheckverfugungssperre-cheque-access-block/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

8 Seitenaufrufe dieser Seite