Mühlgeld und Mühlengeld (mill charge; grinding impost)

Auch in: EN

Früher von den gewerblichen Betreibern einer Mühle in Bargeld zu entrichtende Abgabe (water rate: Wasserzins als Abgeltung für die Nutzung der Wasserkraft). Gewässer galten als Staatseigentum. Die Nutzung des Wassers durch Betriebe begründete daher eine Abgabepflicht. – Beim Mahlen von Getreide in einer Mühle zum Mahllohn an den Müller hinzutretender Betrag (Mühlakzise, Mahlsteuer, in alter Dokumenten auch Muhlter). – Siehe Wägegeld, Wassergeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Mühlgeld und Mühlengeld (mill charge; grinding impost)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/muhlgeld-und-muhlengeld-mill-charge-grinding-impost/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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