Mühlgeld und Mühlengeld (mill charge; grinding impost)
Früher von den gewerblichen Betreibern einer Mühle in Bargeld zu entrichtende Abgabe (water rate: Wasserzins als Abgeltung für die Nutzung der Wasserkraft). Gewässer galten als Staatseigentum. Die Nutzung des Wassers durch Betriebe begründete daher eine Abgabepflicht. – Beim Mahlen von Getreide in einer Mühle zum Mahllohn an den Müller hinzutretender Betrag (Mühlakzise, Mahlsteuer, in alter Dokumenten auch Muhlter). – Siehe Wägegeld, Wassergeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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