Konzern ([affiliated, corporate] group, group of [consolidated] companies, group combine, companies under common control)

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§ 18 AktG definiert: “Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen”. Die wesentliche Eigenschaft des Konzerns ist somit die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter eine einheitliche Führung. – In der sozialistischen Anklageliteratur gegen die durch freie Entscheidung der einzelnen Bürger geprägten Wirtschaftsform (market economy; Marktwirtschaft) und bei Wirrlingen aller Art ein allgemein gehaltenes, inhaltlich und umfänglich kaum eingrenzbares Schimpfwort gegen Anbieter von Waren und Dienstleistungen. – Siehe Bankokratie, Cash Pooling, Finanzkonglomerat, Gewinnverlagerung, Hochfinanz, Holding, Konglomerat, Kontrolle, Konzernbank, Octopus, Präzipuum, Obergesellschaft, Quersubventionierung, Self Tender, Spin-off, Verbindungen, enge, Unternehmensgruppe, horizontale, VersicherungsHoldinggesellschaft, Verschwörungstheorien. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2012, S. 23 (Finanzierungstätigkeiten der Konzerne).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Konzern ([affiliated, corporate] group, group of [consolidated] companies, group combine, companies under common control)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/konzern-affiliated-corporate-group-group-of-consolidated-companies-group-combine-companies-under-common-control/ (Stand: 15.10.2022).

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