Falscherklärung, auch Untererfassung und nach dem Englischen Underreporting (under reporting)
In Bezug auf den Finanzmarkt die absichtliche, berechnete Meldung niedrigerer Grössen – vor allem bezüglich von Umsatz, Gewinn oder Marktanteil – an die Aufsichtshörde oder an andere Stellen wie den Fiskus oder die Kartellbehörde (the illegal practice of reporting lower items, such as turnover, profit or market share, in order to deceive the supervisory authority, the tax office or anti-trust authorities). – Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Meinung (contrary to the widespread public opinion) sind die Fälle des Underreporting im Finanzsektor selten. Denn die Überwachungseinrichtungen an den Börsen, bei den Aufsichtsbehörden, bei den Kartellämtern und bei der Finanzfahndung (financial investigation units) können Auffälligkeiten ziemlich rasch feststellen. Zudem ist eine absichtliche Untererfassung in einem Unternehmen nur durch Zusammenwirken mehrerer Personen möglich. Hier besteht die Gefahr, dass Whistleblower tätig werden; zumal dann, wenn diese von Behörden entsprechende Prämien erhalten, wie beim Ankauf von Steuersünder-Dateien (the acquisition of data carriers with information about tax evaders by state authorities) in Deutschland. – Siehe Amber Light, Beobachtungsliste, Compliance, Delator, Follow-up-Prüfung, Handelsüberwachungsstelle, Mitarbeiter-Informationspflicht, Monitoring, Nominee, System Securities Watch Application, Waste Watcher, Wirtschaftsprüfer.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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