Eigengeld (money on account; inmates’ money)

Bei Bausparkassen manchmal gesagt von den Einzahlungen des Bausparers plus Zinsgutschriften auf sein Konto. – Bei Gefangenen definiert in § 52 StVollzG-NRW als Summe von – bei Strafantritt von dem Häftling in die Anstalt mitgebrachten Geld und – Geldleistungen (wie Überweisungen von Familienangehörigen) an den Häftling seitens Dritter. Der Gefangene kann mit Zustimmung der Vollzugsanstalt über diese Zahlungsmittel frei verfügen.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Sidebar