Refinanzierungsregister (refinancing register)

In Deutschland im KWG (§§ 22a ff.) vorgeschriebene Aufstellung mit dem Ziel, bei True-Sale-Transaktionen insolvenzfeste Ansprüche (insolvency-proof claims) des Emittenten, wie z. B. einer Zweckgesellschaft, auf Übertragung der verbrieften Vermögenswerte zu gewährleisten, ohne auf weniger sichere Treuhandabreden oder eine Vollrechtsübertragung (title transfer) zurückgreifen zu müssen. Eine eigene Refinanzierungsregister-Verordnung (RefiRegV) regelt Form und Inhalt der Aufzeichnungen, welche in das Register aufzunehmen sind. – Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S, 120 (Einzelheiten zur RefiRegV), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 99 f. (Erklärung des Registers; Übertragungsberechtigte sollen auch Versicherungen und Einrichtungen der Altersversorgung werden) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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